Fakultät für Biologie
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Urlaub / Arbeitsunfähigkeit / Abwesenheiten

Urlaub

  • Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage im Kalenderjahr bei ganzjähriger Beschäftigung und einer 5-Tage-Arbeitswoche. Im Falle von weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche bzw. des Beschäftigungsendes während des laufenden Kalenderjahres reduziert sich der Urlaubsanspruch anteilig.
  • Zur individuellen Urlaubsberechnung wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin in der Geschäftsstelle.
  • Zur Beantragung von Urlaub erhalten Sie Ihre Urlaubskarte automatisch zu Beginn des Jahres bzw. bei Beschäftigungsbeginn von der Geschäftsstelle. Bitte tragen Sie Ihren Urlaub selbständig ein, lassen diesen vor Urlaubsantritt von Ihrer/Ihrem Vorgesetzten genehmigen und bewahren Sie die Urlaubskarte während des gesamten Jahres bei sich auf. Bitte geben Sie Ihre Karten am Ende des Jahres an uns zurück, Sie erhalten dann eine neue Karte für das Folgejahr.

Arbeitsunfähigkeit

  • Beschäftigte sind verpflichtet, den Arbeitgeber ab dem ersten Tag unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Bitte melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit bevorzugt per E-Mail bei der Geschäftsstelle ( geschaeftsstelle@bio.lmu.de)
  • Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der/die Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bis spätestens am 4. Kalendertag der Geschäftsstelle vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst angezeigt, sind Folgebescheinigungen einzureichen.
  • Bei Erkrankung im Urlaub informieren Sie bitte unverzüglich die Geschäftsstelle. Werden die Krankheitstage durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen, erfolgt keine Anrechnung auf den Jahresurlaub.

Erkrankung eines Kindes

  • Abwesenheiten wegen Erkrankung eines Kindes melden Sie bitte mittels Antrag auf Dienst-/Arbeitsbefreiung zusammen mit einer Kopie der ärztlichen Bescheinigung der Geschäftsstelle.

Arbeitsbefreiung

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine kurzzeitige Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Gehaltes beantragen, wie z.B.:
    • Niederkunft der Ehefrau/der eingetragenen Lebenspartnerin (1 Arbeitstag),
    • Tod des Ehegatten oder Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils (2 Arbeitstage),
    • schwere Erkrankung eines Kindes (bis zu 4, in Einzelfällen bis zu 10 bzw. 20 Arbeitstage - siehe oben),
    • Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund (1 Arbeitstag).